Belegstellenordnung für den Betrieb der Belegstelle „Salzkopf“

 

 

1. Belegstellenbetrieb:

1.1     Die Belegstelle Salzkopf ist in der Saison geöffnet. Die genauen Termine sind dem jährlichen Belegstellenkalender zu entnehmen.

1.2     Es kann nur zu den vorgegebenen Zeiten angeliefert und abgeholt werden oder nach Rücksprache.

1.3     Jeder Anlieferer hat die Anweisungen der Belegstellenwarte und Personales zu befolgen. Das Belegstellengebiet ist Privatbesitz und jeder Besucher hat immer auf Sauberkeit zu achten. Die Pflanzungen dürfen nicht beschädigt werden. Das Rauchen ist untersagt.

1.4    Beim Betreten der Belegstelle hat sich der Züchter beim Belegstellenwart oder Personals anzumelden. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten.

 

2. Belegstellenbuch:

2.1     Bei Anlieferung ist das Belegstellenbuch auszufüllen mit: Tag der Aufstellung, aufführender Züchter mit Namen, Adresse und Telefonnummer, Anzahl der angelieferten Königinnen, die fällige Belegstellengebühr.

2.2     Bei Abholung ist das Belegstellenbuch auszufüllen mit: Tag der Abholung, Anzahl der begatteten Königinnen.

 

3. Begattungskästchen:

3.1     Absolute Drohnenfreiheit ist Voraussetzung für die Aufstellung der Kästen. Dies darf und wird auch von der Belegstelle kontrolliert (Nulltoleranz!). Wird ein einziger Drohn in einem einzigen Begattungskästchen festgestellt, muss die gesamte aufgeführte Lieferung zurückgewiesen werden.

3.2     Auf der ausschließlich Ein- und Mehrwabenkästchen erlaubt (Begattungskästchen), keine Mini-Plusbeuten und Ablegerkästen.

3.3     Die Kästchen dürfen keine Brut enthalten!

3.4     Alle Kästen sind jeweils mit Namen und Adresse des Aufstellers zu kennzeichnen (z.B. Visitenkarten).

 

4. Gebühren:

4.1     Die Gebühr für die Aufstellung eines Begattungskästchen ist dem Belegstellenbuch zu entnehmen.

4.2     Die Verweildauer der Begattungskästen beträgt i. d. R. zwei Wochen. Ein längerer Verbleib kann mit dem Belegstellenleiter in Ausnahmefällen vereinbart werden.
 

5. Seuchenschutz:

5.1    Für den Betrieb und die Beschickung der Belegstelle gelten die Bienenseuchenverordnung sowie entsprechende EU-Gesetze in ihrer zuletzt gültigen Fassung 

5.2    Bei der Anlieferung ist ein entsprechendes Gesundheitszeugnis gemäß der jeweiligen Anordnung des Veterinäramtes zwingend vorzulegen. Ohne Gesundheitszeugnis kann nicht aufgestellt werden.

5.3    Es dürfen keine Bienen angeliefert werden, die aus einem Sperrgebiet stammen in dem zum Beispiel die amerikanische Faulbrut festgestellt wurde.

 

6. Haftung:

6.1    Eine Begattung kann nicht garantiert und gewährleistet werden, weder überhaupt noch reinrassig.

6.2    Grundsätzlich steht jedem Imker die Belegstelle für die Begattung seiner Königinnen zur Verfügung. Er ist verpflichtet, das Belegstellenreglement und die Belegstellenordnung einzuhalten und hat die Anweisungen des Belegstellenwartes zu befolgen. Mit der Übergabe der Begattungskästchen anerkennt er die Bestimmungen dieser Regelwerke.

6.3    Sowohl der Belegstellenleiter als auch der Belegstellenverein (BZG) haften nicht für Diebstahl, Frevel, sowie Schäden durch Witterung auf der Belegstelle. 

6.4    Das Öffnen oder Verstellen von Fremden Kästen ist verboten.

6.5    Für die Abholung fremder Begattungseinheiten ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

6.6    Verstöße gegen diese Belegstellenordnung führen zum sofortigen entfernen der Begattungsvölkchen von der Belegstelle.

 

Mit imkerlichen Grüßen

Bienenzüchtergemeinschaft 

Starkenburg - Salzkopf und Umgebung e. V.

 

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